Satzung der Mitteldeutschen Kameliengesellschaft e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Mitteldeutsche Kameliengesellschaft e. V.“ mit Sitz in 01796 Pirna und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein widmet sich der Pflanzengattung Camellia und dient der Kenntnisvermehrung dieser Pflanzenart. Er fördert das Wissen um diese Gattung in wissenschaftlicher und volksbildender Hinsicht.
Diesen Zielen dienen unter Anderem:
- die Förderung der Pflanzenzucht
- die Förderung und Erhaltung der historischen Kamelien Mitteldeutschlands
- die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen und deren Veröffentlichungen
- die Förderung des Austausches von Samen, Stecklingen und Pflanzen;
- die Vermittlung von praktischen Erfahrungen bei der Anzucht und Pflege der Kamelien
- die Kontaktpflege der Mitglieder untereinander sowie mit Fachkreisen in In- und Ausland
- die Veranstaltung von Ausstellungen mit Informationsständen
Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften mit ähnlichen Zielen, insbesondere zu Kameliengesellschaften in aller Welt.
§ 3 Vermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Förderverein Landschloss Pirna-Zuschendorf e. V., Am Landschloss 6, 01796 Pirna. Die Mittel sind dort unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Erhaltung der historischen Kamelien Mitteldeutschlands sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beitragsleistungen
Mitglieder des Vereins können sein:
- ordentliche Mitglieder: natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen
- Anschlussmitglieder: Angehörige von ordentlichen Mitgliedern
- Kooperative Mitglieder: Institutionen, Vereine, Gartenbaubetriebe und Botanische Gärten
- Ehrenmitglieder
Den Beitrag der Mitgliedergruppen bestimmt die Hauptversammlung. Der Beitrag ist für ein volles Kalenderjahr zu entrichten und zum 31.01. des laufenden Jahres fällig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder nach § 4 haben das Recht, in den Hauptversammlungen abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Stellvertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen entsprechend den gegebenen Vorschriften zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung des Vereins einzuhalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und übernommene Ämter und Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird durch den Vorstand bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
- durch unterbleibende Beitragszahlung von mehr als 2 Jahren
- durch Tod
- durch Ausschluss: Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung und
- der Vorstand
§ 8 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich zugeleitet werden.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- -Beschluss der Tagesordnung
- -Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
- -Entlastung des Vorstands
- -Wahl der Kassenprüfer
- -Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- -Beschlussfassung über gestellte Anträge
Die Hauptversammlung ist wahl- und beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Wahlen erfolgen schriftlich und geheim in so vielen Wahlgängen, wie Personen zu wählen sind. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn dieses beantragt wird und nicht mindestens fünf der anwesenden Mitglieder Widerspruch einlegen. Beschlussfassung erfolgt nur schriftlich und geheim, wenn dieses mindestens fünf der anwesenden Mitglieder fordern.
Über jede Hauptversammlung und die auf ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt nicht bei Satzungsänderung oder Vereinsauflösung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der 1. StellvertreterIn
- dem/der 2. StellvertreterIn
- dem/der SchriftführerIn
- dem/der BeisitzerIn
- Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung nach dem in § 8 genannte Verfahren gewählt. Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Hauptversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte.
- Die reguläre Amtszeit beträgt etwa 4 Jahre. Sie beginnt und endet mit jeweils einer regulären Hauptversammlung. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden StellvertreterInnen. Sie sind jeweils allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder vertreten sich im Innenverhältnis nach der oben genannten Reihenfolge. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds setzt der Restvorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung ein. Ein Vorstand bleibt solange im Amt bis die Hauptversammlung einen neuen Vorstand wählt. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Geschäfte an einzelne Mitglieder delegieren, die aber nicht befugt sind, den Verein in Rechtsgeschäften zu vertreten.
- Der Schriftführer führt das Protokoll über die Hauptversammlungen und die Vorstandssitzungen.
- Mit der Führung der Vereinskasse wird ein Vorstandsmitglied beauftragt. Über Ein- und Ausgaben ist ein Buch zu führen. Der Hauptversammlung ist ein Rechenschaftsbericht zu erstatten.
- Vorstandsbeschlüsse sind nur dann gültig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben der Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der Vorstand ist ermächtigt von den zuständigen Stellen (z. B. Amtsgericht oder Finanzamt) geforderte redaktionelle Änderungen ohne vorherige Befragung der Hauptversammlung vorzunehmen.
§ 12 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst
- wenn dies nach fristgerechtem Antrag in der Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen wird oder
- wenn der Liquidationsfall eintritt.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 07. 10.2007 beschlossen und trat nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pirna in Kraft.
Die Änderung oder Anpassung der Satzung wurde am 09.10.2016 durch die Hauptversammlung in Heidenau beschlossen.
Nochten/Sprey am 07.10.2007
Heidenau am 09.10.2016
Cottbus am 07.10.2018